SEITE: 221 -- - Data: Schornsteinfegermeister & Gebäudeenergieberater HWK & Installateur und Heizungsbauer & Fachkraft für Rauchwarnmelder gemäß DIN 14676

Neue Feuerstätten

Von Martin Huhne am 24.04.2024 20:26 Uhr

Immer wenn eine neue Feuerstätte eingebaut wird, ist eine Abnahme durch den zuständigen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger notwendig. (NBauO § 40) Ohne Abnahme habe Sie im Schadensfall kein Versicherungsschutz. Melden Sie sich bei Ihrem bevollm. Bezirksschornsteinfeger und machen Sie selbst eine Termin für die baurechtliche Abnahme.

Schornsteinhöhen / Wanddurchführungen bei brennbaren Wänden

Von Martin Huhne am 24.04.2024 20:26 Uhr

Neubauten: Ist ein Schornstein neu errichtet worden, sollten Sie diesen von Ihrem zuständigen Schornsteinfegermeister im Rohbauabnahme abnehmen lassen. Mängel lasse sich dann noch meißt einfach  und kosten günstig beheben. 
Für Schornsteine für feste Brennstoffe gelten andere Höhen über Dach als für Gas und Öl. Die rechtliche Grundlage ist die aktuelle 1.BImschV §19. (siehe Bild unter Baurecht Info) und bitte die Aufbauanleitung des Herstellers beachten.
Für Gas und Öl gelten die Landesfeuerungsverordnungen z.B.FeuVo Nds § 9 Abführung von Abgasen
Wenn ein Ofenrohr durch eine brennbare Wand  geführt werden soll, dürfen im Umkreis von 20 cm vom rauchgasfühenden Rohr keine brennbaren Baustoffe vorhanden sein.
Bitte fragen Sie Ihren zuständigen Schornsteinfegermeister vor dem Einbau !!

Dachleitern für Schornsteinfegerarbeiten

Von Martin Huhne am 24.04.2024 20:26 Uhr

Eine einfache Möglichkeit  von Aussen die Kehrarbeiten durchführen zu lassen ist eine Schornsteinfegerauflegeleiter. Diese Leitern sind nach Unfallverhütungsvorgaben geprüft. Bei diesen Leitern ist die Sprosse auf den Holm angebracht, so dass der Fuß eine gute Standfläche hat.  Die benötigten Längen werden  z.B. mit zwei Leitern, die Zusammengebaut werden erreicht.
Die Leitern gibt es in Alu, Rot, Braun, Rotbraun und Anthrazitgrau.
Wenn Sie möchten erstelle ich Ihnen ein Angebot

 

Rauchwarnmelder Pflicht 2012 in Niedersachsen eingeführt.

Von Martin Huhne am 24.04.2024 20:26 Uhr

In Niedersachsen verabschiedete im März 2012 der Landtag die neue niedersächsische Bauordnung. In dieser wurde eine Rauchwarnmelderpflicht für private Wohnungen eingeführt. In Neubauten müssen ab 01.11.2012 und in vorhandenen Wohnungen bis zum 31.12.2015 Warnmelder eingebaut sein.

Die Reglung gilt für Schlaf- und Kinderzimmen, sowie Flure die als Rettungswege dienen. Der Eigentümer der Wohnung wird zum Einbau verpflichtet, Mieter müssen die Geträte funktionsfähig halten.

Allerdings ist eine Rauchmelder ohne regelmäßige Überprüfung eine trügerische Sicherheit. Sollte der Melder nicht ordnungsgemäß reagieren, ist kein Alarm im Brandfall zu erwarten.
Rauchmelder werden von uns mittels Prüfmittel auf Ihre Zuverlässigkeit überprüft.